A1 21 20 URTEIL VOM 5. AUGUST 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin, in Sachen EINWOHNERGEMEINDE X _________, Beschwerdeführerin, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz, (Raumplanung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2020.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin mehrerer Parzellen, welche vom Auflageprojekt berührt sind, und sie ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhe-
- 6 - bung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Be- schwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
E. 3 A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab- klärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be- trachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergeb- nis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
- 7 -
E. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
E. 3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat die Vorakten am 17. Februar 2021 hinterlegt. Die vorliegend vorhandenen Akten enthalten nach Ansicht des Kantonsgerichts die ent- scheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizi- pierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
E. 4 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Abweisung ihrer Einsprachepunkte zu der Gamsaeinmündung/Überlauf- kante und dem fehlenden Freibord des nördlichen Rhonedamms nicht nachvollziehbar begründet habe.
E. 4.1 Die Vorinstanz bestreitet, das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Sie habe sich hin- sichtlich der Gamsaeinmündung/Überlaufkante sowie dem fehlenden Freibord in Ziffer 7.4.13.3 und 7.4.13.4 mit den Einsprachepunkten auseinandergesetzt. Die Beschwerde- führerin rüge die fehlende Nachvollziehbarkeit des Entscheids, ohne dies näher zu prä- zisieren und sich mit den Erwägungen auseinanderzusetzen. Dieses Vorgehen erfülle die minimalen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung einer Verwaltungs- gerichtsbeschwerde offenkundig nicht. Auf die Beschwerde könne diesbezüglich somit nicht eingetreten werden.
E. 4.1.1 Das Gericht kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken und muss die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten überprüfen (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer demnach die Rügen, die er geltend machen will, in der Beschwerde vollständig und genau anzugeben. Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch sachbezogen sein und er- kennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzt ist (vgl. BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Eine appellatorische Kritik genügt nicht. Es reicht nicht aus, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den angefochtenen Ent- scheid als «ausserordentlich hart» beziehungsweise «rechtswidrig» oder die Argumen- tation der Vorinstanz als «falsch» zu bezeichnen oder zu erklären, er sei «nicht einver- standen». Appellatorisch ist auch die Kritik, das angefochtene Urteil sei «nicht nachvoll-
- 8 - ziehbar, ungerecht oder unverständlich» vgl. Laurent Merz, in: Marcel Alexander Nig- gli/Peter Uebersax/ Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, N. 53 zu Art. 42).
E. 4.1.2 Vorliegend erklärt die Beschwerdeführerin nur, dass sie enttäuscht sei, in welcher Art und Weise in der Plangenehmigung auf ihre Einsprache eingegangen werde. Sie hätte im Mindesten eine nachvollziehbare Begründung zu den Einsprachepunkten Gamsaeinmündung und Überlaufkante erwartet. Der Ablehnung fehle eine Begründung, welche von ihr klar nachvollzogen werden könne. Die Begründung der Beschwerdefüh- rerin, wonach eine nachvollziehbare Begründung fehle, ohne genauer auf den angefoch- tenen Entscheid einzugehen, reicht nicht aus, um darzulegen, warum der Entscheid rechtlich falsch sei. Auf die Rüge kann demnach nicht eingetreten werden. Eintretenden- falls wäre sie aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen.
E. 4.2 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Er dient einerseits der Sachauf- klärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Ge- hörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Ulrich Häfelin/Georg Mül-ler/Felix Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher aus- drücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Be- gründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Ent- scheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen
- 9 - Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bun- desgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so kön- nen Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Eh- renzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage.
E. 4.3 In Ziffer 7.4.13.3 des angefochtenen Entscheids setzte sich die Vorinstanz mit der Forderung der Beschwerdeführerin, den nordseitigen Rhonedamm in Bezug auf die Höhe gemäss dem genehmigten Projekt des Jahres 2008 und das Freibord unterhalb der Gamsaeinmündung zu gewähren, auseinander. Sie legte dar, dass durch die ge- plante Flussaufweitung die Wasserstände tiefer seien, was zu einem höheren Schutz bei gleichem Schutzziel führe. Das Freibord im Bereich des überströmbaren Damms müsse weggelassen werden, da nur so sichergestellt werden könne, dass dieser bei einem Hochwasser, welches grösser als das EHQ (tausendjährliches Hochwasser) sei, korrekt funktioniere. Damit werde sichergestellt, dass auch bei Abflüssen, welche grös- ser als ein EHQ seien, der Bemessungsabfluss in der Rhone abgeleitet und nur die Dif- ferenz, welche das EHQ übersteige, in die Ebene ausgeleitet werde. Dank dem über- strömbaren Damm könne bei Abflüssen grösser als ein EHQ ein Dammbruch im Bereich der PM Visp vermieden und damit der Schutz massiv verbessert werden. Damit legte die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen ihres Entscheids nachvoll- ziehbar dar. Für die Beschwerdeführerin war erkennbar, weshalb die Vorinstanz das Projekt nicht nach den genehmigten Plänen aus dem Jahre 2008 umsetzen wollte und eine Projektänderung beschlossen hatte. Es war ihr möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet.
E. 4.4 Die Forderung der Beschwerdeführerin, der Bereich Gamsaeinmündung sei auf Ba- sis des im Jahre 2008 genehmigten Projektes auszuführen, behandelte die Vorinstanz in Ziffer 7.4.13.4. Darin legte sie dar, dass der überströmbare Damm bereits als solcher mit Staatsratsentscheid vom 25. Juni 2008 rechtskräftig genehmigt worden sei. Die von der Einsprecherin vorgebrachte Neugestaltung betreffe insbesondere geometrische An- passungen, die einerseits den Anschluss an die neu geplante, durchgehende Flussauf- weitung sicherstellen und andererseits einen sanfteren Übergang in Richtung Camping
- 10 - ermöglichen würden. Dass hierdurch eine Verringerung des Hochwasserschutzes be- wirkt und das Schutzziel EHQ nicht mehr gewährleistet werde, könne weder aufgrund der Akten noch der Ausführungen der Einsprecherin nachvollzogen werden. Vielmehr seien die vorliegenden Projektanpassungen gerade nötig, um den Hochwasserschutz zu erhöhen und das angestrebte Schutzziel zu erreichen. Die Begründung der Vorinstanz führt die wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar auf, weshalb sie den Entscheid traf, den Bereich der Gamsaeinmündung zu ändern und nicht wie von der Beschwerdeführerin gefordert, nach dem im Jahre 2008 genehmigten Projekt zu realisieren. Es war der Beschwerdeführerin möglich, die Gründe für die Ab- weisung ihrer Einsprache zu erkennen und den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet.
E. 5 Die Beschwerdeführerin verlangt, die Überlaufkante gemäss den im Jahre 2008 ge- nehmigten Plänen auszuführen. Die Projektänderung sei offensichtlich und daher for- dere sie, dass diese auch in der vorliegenden Plangenehmigung neu zu beurteilen und zu genehmigen sei. Ebenso sei das Freibord entlang des nördlichen Damms zwischen der Gamsaeinmündung und der blauen Brücke zu gewährleisten, d.h. der Damm sei auf dieser Länge um 50 cm anzuheben.
E. 5.1 Die Vorinstanz entgegnete, der überströmbare Damm sei als solcher bereits mit Staatsratsentscheid vom 25. Juni 2008 genehmigt worden. Die nun vorgenommenen geometrischen Anpassungen dienten insbesondere der Sicherstellung des Anschlusses an die neue, durchgehende Flussaufweitung und würden einen sanfteren Übergang in Richtung Camping gewährleisten. Dass hierdurch eine Verringerung des Hochwasser- schutzes bewirkt werde, könne weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Ausführun- gen der Beschwerdeführerin nachvollzogen werden. Die vorgenommenen geometri- schen Anpassungen des überströmbaren Damms seien in den Plänen der Projektan- passung 2014 enthalten. Diese seien aufgrund der durchgehenden Flussaufweitung nö- tig geworden. Die Schutzziele würden mit den geometrischen Anpassungen beibehalten. Eine Erhöhung des Dammes um 50 cm komme nicht in Frage, da mit einem breiteren Flussbett ein niedrigerer Wasserstand einhergehe. Dies erlaube eine geringere Höhe der Rhonedämme, was wiederum eine erhöhte Stabilität der Dämme bedeute und das Restrisiko (Dammbruch) minimiere.
E. 5.2 Auf den aufgelegten Plänen, insbesondere den Plänen Nr. 15 und Nr. 14 des Was- serbauprojekts, sind sowohl der 2008 genehmigte überströmbare Damm als auch der
- 11 - nun angepasste überströmbare Damm des Auflageprojekts ersichtlich. Dass die geo- metrische Anpassungen Änderungen darstellen ist unbestritten. Es versteht sich von selbst, dass Anpassungen mit Änderungen am Projekt gleichbedeutend sind, was nicht per se unzulässig ist. Die Änderungen wurden anhand der Pläne aufgezeigt und sind öffentlich aufgelegen. Im angefochtenen Entscheid legt die Vorinstanz in Ziffer 7.2.3 nachvollziehbar dar, weshalb einerseits überhaupt ein überströmbarer Damm als sol- ches notwendig ist und zum anderen weshalb nun die geometrischen Anpassungen ge- tätigt wurden. Schliesslich gilt es zu erwähnen, dass der überströmbare Damm als sol- ches bereits im Jahre 2008 genehmigt worden ist. Die Vorinstanz zeigte in ihrem Ent- scheid in Ziffer 7.2.3 nachvollziehbar und schlüssig auf, dass der überströmbare Damm die nachfolgenden nicht überströmbaren Dammabschnitte vor einer Überlastung schützt und so sichergestellt wird, dass die Rhone das Wasser sicher abführen kann und dass das wenige, darüberhinausgehende Wasser in die Ebene abgeleitet wird. So kann das Risiko eines Dammbruchs mit verheerenden Konsequenzen verringert werden. Die Be- schwerdeführerin selber legt hingegen nicht substantiiert dar, warum der überströmbare Damm bzw. das fehlende Freibord den Hochwasserschutz verringern soll. Die Rüge ist damit als unbegründet abzuweisen.
E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich des Vernetzungskanals zwischen dem Biotop und dem Laldnerkanal seien falsch, wonach dieser nur mit überschüssigem Wasser gespiesen werde und von ihm entsprechend keine Hochwassergefahr ausgehe und der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt werde. Eingereichte Fotos würden zeigen, dass das Biotop gleichzeitig zusammen mit dem Wasser, das sich auf den nicht versiegelten Flächen von Osten her angesammelt habe, einen See gebildet habe. Dabei sei zu erkennen, dass es, wie im Januar 2018, zu einer Überschwemmung gekommen sei. Der projektierte Vernetzungskanal münde ca. 150 m weiter westlich in den Brigerbadnerkanal, womit sich die Hochwassersituation le- diglich verlagere. Der Nutzen des ökologischen Vernetzungskanals sei damit nicht nach- gewiesen. Dieser stelle eine Gefährdung bzw. Verschlechterung des Hochwasserschut- zes dar, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.
E. 6.1 Die Vorinstanz bringt vor, die entsprechende Rüge betreffend den Vernetzungska- nal habe die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vor dem Staatsrat nicht vor- gebracht. Indem sie diese nun erstmals vorbringe, schenke sie dem Devolutiveffekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu wenig Beachtung. Der Devolutiveffekt bewirke, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetze. Allein der
- 12 - Rechtsmittelentscheid sei Gegenstand des anschliessenden oberinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens. Deshalb sei nicht die öffentliche Auflage Gegenstand des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens vor Kantonsgericht, sondern vielmehr der angefochtene Entscheid. Insoweit die Beschwerdeführerin Elemente des Auflagedossiers anfechte, welche sie bis anhin nicht beanstandet habe, sei sie nicht zu hören. Die Beanstandung des Vernetzungskorridors diene auch nicht der Begründung einer der bereits in der Ein- sprache vorgebrachten Rügen. Insofern handle es sich auch nicht um neue tatsächliche oder rechtliche Gründe i.S.v. Art. 79 Abs. 3 VVRG, welche grundsätzlich zulässig wären. Es sei vielmehr eine erstmalig vorgebrachte Kritik an einem eigenständigen Element des Auflagedossiers. Diese Rüge hätte demnach im Rahmen der Einsprache erfolgen müs- sen. Auf die Rüge könne somit nicht eingetreten werden. Eintretendenfalls sei die Rüge abzuweisen. Den eingereichten Bildern der Beschwerde- führerin könnten aufgrund der schlechten Qualität kaum stichhaltige Informationen ent- nommen werden. Wenn man davon ausgehe, dass es im Januar 2018 zu Überflutungen gekommen sei, so werde damit unzweifelhaft die heutige Situation hinsichtlich der Prob- leme mit der Abflusskapazität des Kanals wiedergegeben. Es sei nicht ersichtlich, inwie- fern daraus abgeleitet werden könne, dass der neu zu schaffende Vernetzungsgraben die Hochwassersituation verschärfen sollte.
E. 6.2 Bevor die Rüge materiell beurteilt werden kann, ist zu prüfen, ob auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
E. 6.2.1 Im Grundsatz lassen sich Einsprachen mit und solche ohne Rechtsmittelfunktion unterscheiden. Die Einsprache mit Rechtsmittelfunktion hat die verfügende Behörde wie ein Rechtsmittel zu behandeln. Die Behörde schliesst dabei das Verfahren ab, indem sie eine neue Verfügung erlässt, welche die ursprüngliche ersetzt. Hingegen führt eine Ein- sprache ohne Rechtsmittelfunktion nicht zu einer neuen Verfügung. Vielmehr ist sie – insbesondere in Bewilligungsverfahren – ein Instrument zur Entscheidungshilfe, um überhaupt erst eine Verfügung erlassen zu können. Der praktisch wichtigste Anwen- dungsbereich der Einsprachen ohne Rechtsmittelfunktion betrifft das Auflage- und Ein- spracheverfahren für Bauvorhaben. Vorschriften und Pläne werden erst mit der Geneh- migung verbindlich. Im Genehmigungsverfahren können die Planinhalte noch Änderun- gen erfahren. Da sich die Einsprache somit nicht gegen verbindliche Anordnungen rich- tet, wird ihr auch im Raumplanungsrecht zumeist keine Rechtsmittelfunktion beigemes- sen (vgl. Michel Daum in: Ruth Herzog/Michel Daum, (Hrsg) Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 1 und N. 4 zu Art. 53). Der Entscheid über die Einsprache kann danach mit einem ordentlichen Rechtsmittel
- 13 - angefochten werden. Im Rechtsmittelverfahren können in der Sache dann grundsätzlich auch andere Begehren gestellt werden als in der Einsprache. Den Streitgegenstand be- zeichnet die opponierende Partei erst mit ihren Anträgen im ordentlichen Rechtsmittel- verfahren (vgl. Michel Daum, a.a.O., N. 5 zu Art. 55).
E. 6.2.2 Im vorliegenden Verfahren handelte es sich bei der Einsprache der Beschwerde- führerin um eine solche ohne Rechtsmittelfunktion. Sie erhob Einsprache gegen das Auflageprojekt, welches noch nicht genehmigt wurde, und nicht gegen einen anfechtba- ren Entscheid als solches. Im Rahmen des Genehmigungsverfahren haben die Planin- halte noch Änderungen erfahren, die unter anderem auch aus den Einsprachen resul- tierten. Erst danach hat die Vorinstanz die Plangenehmigungsverfügung erlassen. Der Beschwerdeführerin war es ohne weiteres erlaubt, im Rahmen der Verwaltungsgerichts- beschwerde auch Rügen gegen den Plangenehmigungsentscheid vorzubringen, mit der sie sich in ihrer Einsprache noch nicht befasst hatte. Entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz ist damit auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzutreten.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Vernetzungskanal die Hochwasserge- fahr lediglich verlagere und den Hochwasserschutz sogar verschlechtere. Dies belegt sie mit eingereichten Bildern, auf denen überschwemmte Landteile zu sehen sind, wel- che die momentane Situation zeigen. Aus ihnen erschliesst sich nicht, dass ein Vernet- zungskanal die Situation noch verschärfen sollte. Die Beschwerdeführerin unterlässt es zudem, substantiiert darzulegen und zu begründen, inwiefern der Vernetzungskanal den Hochwasserschutz verschlechtere. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist damit als un- begründet abzuweisen.
E. 7 Des Weiteren fordert die Beschwerdeführerin, dass die Zuständigkeit für die Unter- haltsarbeiten nicht auf die Gemeinden abgewälzt werde. Die Verantwortung, Koordina- tion und Ausführung des Unterhalts am neu geschaffenen Rhoneprofil müsse zwingend in der Kompetenz des Kantons Wallis bleiben. Der Staatsratsentscheid schaffe keine Klarheiten bezüglich der Unterhaltsarbeiten und es fehlten diesbezüglich klare Formu- lierungen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute.
E. 7.1 Die Vorinstanz entgegnet dem, dass die Frage des Unterhalts gesetzlich klar gere- gelt sei. Die Übertragung des Unterhalts und die dazugehörigen Modalitäten würden da- bei in einem Entscheid des Staatsrats oder des Departements im Rahmen ihrer Finanz- kompetenz geregelt, aber nicht im Rahmen der Plangenehmigung des Wasserbaupro- jekts. Bereits mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 habe der Staatsrat von der gesetz-
- 14 - lichen Möglichkeit der Kompetenzübertragung Gebrauch gemacht. Insofern sei eine Un- terhaltsübertragung nicht Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werde die Zuständigkeit für die Unter- haltsarbeiten nicht im angefochtenen Entscheid auf die Gemeinde übertragen. Die Be- schwerde sei somit auch in dieser Hinsicht unbegründet und entsprechend abzuweisen.
E. 7.2 Der Unterhalt der Rhone obliegt grundsätzlich dem Kanton (Art. 9 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2013 [SGS/VS 721.1; kWBG]). Gemäss Art. 9 Abs. 2 kWBG i.V.m. Art. 11 der Verordnung über den Wasserbau vom 5. Dezem- ber 2007 (SGS/VS 721.100; kWBV) kann der Kanton gewisse Aufgaben für den Unter- halt der kantonalen Gewässer an die Gemeinden übertragen oder Dritte damit beauftra- gen. Nach Abzug eventueller Beteiligungen Dritter beteiligen sich die Gemeinden mit einem Beitrag von 30 Prozent am Unterhalt der auf ihrem Gebiet befindlichen kantonalen Gewässer (Art. 46 Abs. 1 lit. b kWBG). Die Modalitäten betreffend die Übertragung des Unterhalts der kantonalen Gewässer werden nach Art. 11 Abs. 5 kWBV in einem Ent- scheid des Staatsrats oder des Departements im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen ge- regelt. Insofern ist diese Frage, ob die Übertragung der Unterhaltsarbeiten zu Recht er- folgte, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Aus diesem Grund war der Staatsrat denn auch nicht zu klaren Formulierungen in der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung betreffend den Unterhalt verpflichtet. Der Staatsrat hat demnach das rechtliche Gehör nicht verletzt und die Rüge ist als unbegründet abzuweisen.
E. 8 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es sei unhaltbar, dass im Einspracheentscheid die Gesamtbetrachtung der Auswirkungen dieser wesentlich abgeänderten Massnah- men für die Nutzung, Um- oder Auszonungen, Beschränkungen oder Rückbau von Bauzonen, Versicherungsangelegenheiten, Hochwasserentlastungskorridore, Abfluss- konzepte, Auswirkungen auf das Grundwasser, Schutz der Bau- und Landwirtschaftszo- nen sowie der Industrieanlagen der B _________ AG und A _________ AG nicht be- handelt worden seien. Allfällige Kompensationsmassnahmen der Fruchtfolgeflächen würden im vorliegenden Projekt ebenfalls nicht behandelt. Sie sei nicht bereit, diese Fruchtfolgeflächen zu kompensieren.
E. 8.1 Die Vorinstanz bestreitet, sich nicht mit den genannten Punkten befasst zu haben. Im angefochtenen Entscheid sei sie sowohl auf die Punkte Versicherungsfragen, Nut- zungseinschränkung, Beschränkung der baulichen Nutzung, Schutz der Bau-, Landwirt- schafts- und Industriezonen als auch auf die Punkte Grundwasser und Fruchtfolgeflä- chen eingegangen.
- 15 -
E. 8.2 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Vo- rinstanz hat sich in Ziffer 7.2.4 des angefochtenen Entscheids zu den Versicherungsan- gelegenheiten geäussert. Demnach würden ihnen aufgrund dessen, dass die Parzellen bis zu einem Extremhochwasser geschützt werden, was einem 1000-jährlichen Hoch- wasser entspricht, keine versicherungstechnischen Nachteile erwachsen. Wie die Vo- rinstanz korrekt argumentiert, ergibt sich daraus selbstredend, dass eine solche Verbes- serung des Hochwasserschutzes nicht zu einer Verschlechterung hinsichtlich der bauli- chen Nutzung führt. In Ziffer 7.2.1 äusserte sich die Vorinstanz zum Schutz der Bau-, Landwirtschafts- und der Industriezonen. Sie führt aus, dass in einem Ereignisfall ohne die geplanten Massnahmen die gesamte rechte Uferseite bis zur B _________ überflu- tet werden könnte. Im Einklang mit den Richtlinien des Bundes würden geschlossene Siedlungsgebiete, wichtige Infrastrukturanlagen und Verkehrswege von nationaler Be- deutung (SBB/NEAT, A9) im Rahmen des Rhoneprojekts einheitlich bis zu einem hun- dertjährlichen Hochwasser (HQ100) geschützt. Die ganze Talebene werde bis zu einem HQ100 geschützt, ebenso die Landwirtschaft, welche lediglich ein Schutzdefizit von HQ30 (30-jähriges Hochwasser) aufweise. Der Schutz der B _________ und der A _________ sei im Einzelfall zu bestimmen und sei auf ein EHQ festgelegt worden. Zu den Grundwasserauswirkungen äusserte sich die Vorinstanz sowohl in Ziffer 7.2.5 als auch in Ziffer 7.4.9.4. Demnach sei das Grundwasser mit geeigneten Massnahmen zu überwachen. Was die Beschwerdeführerin mit den Punkten «Hochwasserentlastungs- korridore und Abflusskonzepte» meint, erschliesst sich dem Gericht nicht, da in der Plan- genehmigungsverfügung klar aufgezeigt wird, wie die geplanten Massnahmen die Hoch- wassersituation entlasten und wie sich der Abfluss der Rhone danach gestalten soll. Es kann nicht die Rede davon sein, die Vorinstanz habe diese Punkte nicht behandelt, wenn die Plangenehmigungsverfügung doch gerade genau dieses Thema betrifft. Was die Be- handlung der Punkte Um- und Auszonung betrifft, ist klar festzuhalten, dass Aus- und Umzonungen von Parzellen eines separaten Verfahrens bedürfen und diese nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die von den geplanten Massnahmen be- troffenen Parzellen wurden entweder enteignet oder gütlich erworben. Schliesslich wurde im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 7.4.13.3 festgehalten, dass die Kompen- sation der Fruchtfolgeflächen nicht abschnittsweise, sondern mit dem Bund auf Stufe Gesamtprojekt (GP-R3) behandelt werde. Die Vorinstanz hat damit die Auswirkungen der Massnahmen im Entscheid entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin behan- delt. Ihre diesbezügliche Rüge ist damit als unbegründet abzuweisen.
E. 9 Die Beschwerdeführerin weist schliesslich darauf hin, dass bei solchen Grossprojek- ten die Koordinationspflicht heute anerkannt sei. Behörden, welche raumwirksam tätig
- 16 - würden, was vorliegend der Fall sei, treffe eine Abwägungspflicht. Das Raumplanungs- gesetz verpflichte die Kantone zu einer Leitbehörde. Die Beschwerdeführerin legt aber nicht dar, dass die Koordinationspflicht verletzt worden und der Entscheid rechtlich falsch sei. Dennoch wird zum Koordinationsgebot Nachfolgendes ausgeführt.
E. 9.1 Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, verlangt das Koordinationsgebot (Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; [RPG, SR 700]), dass die für die Errichtung einer Baute erforderlichen Verfügungen materiell und soweit möglich formell koordiniert ergehen (Abs. 1-3). Formelle Koordination bedeutet, dass wenn bei der Beurteilung koordinationsbedürftiger Rechtsfragen verschiedene erst- instanzliche Behörden zuständig sind, diese die Rechtsanwendung in einer Weise ab- stimmen müssen, dass qualitativ ein gleichwertiges Koordinationsergebnis erzielt wird (vgl. BGE 116 Ib 50 E. 4.b; vgl. Arnold Marti in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, N. 3 zu Art. 25a). Gemäss Art. 25a RPG ist eine Behörde zu bezeich- nen, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Abs. 1).
E. 9.2 Vorliegend ist für das Teilprojekt «Verlegung der Erdgasleitung» das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig, wohingegen die Zuständigkeit für die Teilprojekte «Wasser- bau», «Gewässerraum» und «Strassenbau» beim Staatsrat des Kantons Wallis liegt. Vorliegend wurden alle Teilprojekte zeitgleich öffentlich aufgelegt. Wie aus den Akten zu entnehmen ist, fanden Koordinationssitzungen zwischen dem Kanton und dem BFE statt und teilweise wurden Einspracheverhandlungen gemeinsam durchgeführt. Weiter sind die Entscheidentwürfe unter den Behörden ausgetauscht worden, um Widersprüche in den Entscheiden zu vermeiden. Auch der kantonsinternen Koordinationspflicht wurde nachgekommen, indem die kantonalen Teilprojekte miteinander koordiniert, zeitgleich öffentlich aufgelegt und in einem einzigen Entscheid eröffnet wurden. Es steht somit fest, dass die Koordinationsgrundsätze respektiert wurden.
E. 10 Die Beschwerde wird nach dem Gesagten insgesamt abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kos- tentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
E. 10.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
- 17 - Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah- len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest- gesetzt.
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf der obsiegenden Behörde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In vorliegendem Fall ist kein Grund ersichtlich, von dieser Regelung abzuweichen, weshalb der Gemeinde keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
- 18 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 5. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 21 20
URTEIL VOM 5. AUGUST 2021
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE X _________, Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz, (Raumplanung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2020.
- 2 -
A. Aufgrund der ungenügenden Abflusskapazität und des schlechten Zustands der Dämme birgt die Rhone auf ihrer gesamten Länge ein erhebliches Risiko. Im Rahmen der 3. Rhonekorrektion muss die gesamte Rhone vom Goms bis zum Genfersee unter- sucht und mittels flussbaulicher Massnahmen gesichert werden. Ein besonders hohes Schadenspotential weist der Abschnitt von Visp – Lalden auf, in dessen Bereich das Industrieareal der A _________ steht, das mit zwei bis drei Milliarden Franken rund einen Viertel des genannten Schadenspotentials ausmacht. Mit den prioritären Massnahmen soll deshalb möglichst rasch die Sicherheit verbessert werden. Die prioritären Massnah- men (PM) von Visp wurden im Juni 2006 öffentlich aufgelegt und mit Plangenehmigungs- entscheid vom 25. Juni 2008 durch den Staatsrat genehmigt. Das ursprüngliche Dossier der PM Visp plante in Brigerbad vorübergehende Massnahmen (lokale Dammerhöhun- gen) bevor die definitive Lösung des generellen Projekts der 3. Rhonekorrektion (GP- R3) vorlag. Das GP-R3 (genehmigt im März 2016) zeigte die Notwendigkeit einer Auf- weitung der Rhone auf diesem Abschnitt auf, was zu einer Reduktion der Hochwasser- pegel, zu einer Erhöhung der Sicherheit der Dämme (geringere Belastung), einer Ver- besserung der Durchgängigkeit bezüglich Geschiebeführung und zu einem ökologi- schen Mehrwert der Rhone führt. Im Rahmen der Projektanpassung 2014 der PM Visp soll nun direkt die definitive Lösung, dem GP-R3 entsprechend, umgesetzt werden, so dass das bereits genehmigte Projekt von 2006 (Plangenehmigung 2008) erweitert und angepasst werden muss. Die öffentliche Planauflage des Auflagedossiers Los 8, Brigerbad, Projektänderung PM Visp, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Brig-Glis, Lalden und Visp wurde im Amts- blatt Nr. 41 vom 10.Oktober 2014 publiziert. Das Projekt besteht aus drei Teilprojekten: das Wasserbauprojekt und das Strassenbauprojekt, welche in die Zuständigkeit des Kantons Wallis fallen sowie das Projekt zur Umlegung der Erdgasleitung, das in die Zu- ständigkeit des Bundesamts für Energie (BFE) fällt. Die Einwohnergemeinde X _________ sprach am 10. November 2014 gegen das Was- serbauprojekt auf dem Abschnitt des Loses 8, Brigerbad, ein. Sie verlangte unter ande- rem den Bereich der Gamsaeinmündung und den nordseitigen Damm gemäss dem ge- nehmigten Projekt des Jahres 2008 auszuführen sowie das Freibord unterhalb der Gamsaeinmündung zu gewährleisten, da ansonsten der Hochwasserschutz verschlech- tert werde.
- 3 - B. Mit Plangenehmigungsentscheid vom 2. Dezember 2020 bewilligte der Staatsrat die Projektänderung PM Visp und wies die Rügen der Gemeinde X _________ weitestge- hend ab, soweit er darauf eintrat. Die Rügen betreffend die Höhe des nordseitigen Damms und betreffend das Freibord unterhalb der Gamsaeinmündung wies der Staats- rat ab. Durch die geplante Aufweitung seien die Wasserstände tiefer, was zu einem hö- heren Schutz (geringere Dammhöhe) bei gleichem Schutzziel führe. C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die Einwohnergemeinde X _________ (Beschwerdeführerin) am 1. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öf- fentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Primär: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Staatrates vom 2. Dezember 2020 aufgehoben mit der Anweisung, das Dossier zur Neuauflage an die Baubewilligungsbehörde zu- rückzuweisen.
2. Subsidiär: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Staatsrates vom 2. Dezember 2020 aufgehoben bzw. für die geplante Baute wird keine Baubewilligung erteilt.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Vorinstanz."
Die Beschwerdeführerin monierte, der Ablehnung ihrer Rechtsbegehren fehle eine nach- vollziehbare Begründung. Die Überlaufkante in Brigerbad sei nach den genehmigten Plänen vom 2008 auszuführen. Die Projektänderungen seien offensichtlich und seien in der Plangenehmigung neu zu beurteilen und zu genehmigen. Das Freibord entlang des nördlichen Damms zwischen der Gamsaeinmündung und der blauen Brücke sei zu ge- währleisten, was bedeute, dass der Damm auf dieser Länge um 50 cm anzuheben sei. Mit dem fehlenden Freibord werde das Schutzziel nicht erfüllt. Bei einer Überflutung der Dammkrone bestehe zusätzlich die Gefahr eines unkontrollierten Dammbruchs. Diese Schwachstelle solle mit dem Bau der Überlaufkante vermieden werden. Sie verlange eine unabhängige Expertise. Den Vernetzungskanal betreffend würden eingereichte Fo- tos zeigen, dass das übergelaufene Biotop zusammen mit dem Wasser, das sich auf den nicht versiegelten Flächen von Osten her angesammelt habe, einen See gebildet habe. Ebenso sei eine Überschwemmung beim Brigerbadnerkanal zu erkennen. Der projektierte Vernetzungskanal münde ca. 150 m weiter westlich in den Brigerbadnerka- nal, womit sich die Hochwassersituation lediglich verlagere. Dies stelle eine Gefährdung dar bzw. verschlechtere den Hochwasserschutz und führe zu einem Mehraufwand im Unterhalt. Auf den Kanal sei deshalb zu verzichten. Weiter dürfe die Zuständigkeit für die Unterhaltsarbeiten nicht auf die Gemeinden abgewälzt werden. Die Verantwortung, die Koordination und die Ausführung des Unterhalts am neu geschaffenen Rhoneprofil
- 4 - müssten zwingend in der Kompetenz des Kantons bleiben. Hierzu fehle eine klare For- mulierung, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Schliesslich sei es unhaltbar, dass die Auswirkungen der wesentlich abgeänderten Massnahmen nicht behandelt worden seien. Ebenso seien allfällige Kompensationsmassnahmen der Fruchtfolgeflächen im vorliegenden Projekt nicht behandelt worden. D. Die Beschwerde wurde am 1. Februar 2021 an den Staatsrat zur Vernehmlassung weitergeleitet. Der Staatsrat hinterlegte am 24. Februar 2021 seine Beschwerdeantwort und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werden könne. Er bestritt, seinen Entscheid nicht nachvollziehbar begründet zu ha- ben. Die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit den Erwägungen des Entscheids aus- einander, sondern bringe nur rein appellatorische Kritik vor, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde könne. Dass die vorgenommenen geometrischen Anpassungen des überströmbaren Dammes Änderungen darstellen, die einer Genehmigung bedürfen, werde nicht in Abrede gestellt. Der überströmbare Damm sei als solcher bereits 2008 genehmigt worden. Die geometrischen Modifikationen seien in den Plänen der vorlie- gend strittigen Projektanpassung auch aufgenommen und im Entscheid behandelt wor- den. Dass die Anpassungen zu einer Verringerung des Hochwasserschutzes führen sollte, habe die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Es habe für den Staatsrat kein Anlass bestanden, von der fachlichen Beurteilung der Ingenieure und der ETH Zürich abzuweichen. Ebenso verhalte es sich mit der Rüge des fehlenden Frei- bords. Es werde bereits in Erwägung 1.2 des angefochtenen Entscheids erklärt, dass mit einem breiteren Flussbett ein niedriger Wasserstand einhergehe, was eine geringere Höhe der Rhonedämme erlaube, was wiederum eine erhöhte Stabilität der Dämme be- deute. Dies minimiere das Risiko eines Dammbruchs. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, das erforderliche Schutzziel werde damit nicht erfüllt, die fachliche Beurteilung der verantwortlichen Ingenieure und der ETH Zürich in Frage stellen solle. Eine weitere Expertise sei weder verhältnismässig noch zielführend. Die Rügen betreffend den Vernetzungskorridor habe die Beschwerdeführe- rin im Verwaltungsverfahren vor dem Staatsrat nicht vorgebracht. Indem sie dies vor dem Kantonsgericht nun erstmals tue, schenke sie dem Devolutiveffekt zu wenig Beach- tung, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Eintretendenfalls könnten den ein- gereichten Fotos der Beschwerdeführerin kaum stichhaltige Beweise entnommen wer- den. Werde davon ausgegangen, dass es damals tatsächlich zu Überschwemmungen gekommen sei, werde damit aufgezeigt, dass beim Ist-Zustand Probleme bezüglich der Abflussqualität des Kanals bestünden. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass der neu zu schaffende Vernetzungskanal die Hochwassersituation verschärfe. Die Frage
- 5 - der Unterhaltspflicht sei gesetzlich klar geregelt. Diese Übertragung des Unterhalts und die dazugehörigen Modalitäten würden dabei in einem Entscheid des Staatsrats oder des Departements im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen geregelt, mithin nicht im Rah- men der Plangenehmigung eines Wasserbauprojekts. Der Staatsrat habe die Auswir- kungen der wesentlich abgeänderten Massnahmen zu diversen Themen entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin sehr wohl behandelt. Die Beschwerdeführerin setze sich damit in ihrer Beschwerde aber wiederum nicht substantiiert auseinander. Die Rüge sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. April 2021 und hielt an ihren Auffassungen und Rechtsbegehren fest. Die Argumentation des Staatsrats zu den verschiedenen Aus- wirkungen überzeuge nicht. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Verbes- serung des Hochwasserschutzes im Siedlungsgebiet eine reine theoretische Behaup- tung sei und somit zur Verschlechterung baulicher Nutzung und versicherungsrechtlicher Rahmenbedingungen gegenüber dem Ist-Zustand führe. Die Koordinationspflicht sei sol- chen Grossprojekten sei heute anerkannt und die Behörden träfe eine Abwägungspflicht. Das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700; RPG) verpflichte die Kantone zu einer Leitbehörde. F. Der Staatsrat reichte unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsbegehren am
17. Mai 2021 eine Duplik ein. G. Am 10. Juni 2021 ersuchte die Gemeinde X _________ um Akteneinsicht. Nach er- folgter Akteneinsichtnahme reichte sie am 22. Juli 2021 eine Stellungnahme ein, in der sie ihre bereits gemachten Ausführungen grösstenteils wiederholte.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin mehrerer Parzellen, welche vom Auflageprojekt berührt sind, und sie ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhe-
- 6 - bung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Be- schwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt, nebst ihren eingereichten Belegen, als Beweis- mittel, eine weitere Expertise zum überströmbaren Damm, die Edition der Verfahrensak- ten vor der Vorinstanz sowie einen Augenschein. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab- klärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be- trachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergeb- nis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
- 7 - 3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat die Vorakten am 17. Februar 2021 hinterlegt. Die vorliegend vorhandenen Akten enthalten nach Ansicht des Kantonsgerichts die ent- scheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizi- pierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Abweisung ihrer Einsprachepunkte zu der Gamsaeinmündung/Überlauf- kante und dem fehlenden Freibord des nördlichen Rhonedamms nicht nachvollziehbar begründet habe. 4.1 Die Vorinstanz bestreitet, das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Sie habe sich hin- sichtlich der Gamsaeinmündung/Überlaufkante sowie dem fehlenden Freibord in Ziffer 7.4.13.3 und 7.4.13.4 mit den Einsprachepunkten auseinandergesetzt. Die Beschwerde- führerin rüge die fehlende Nachvollziehbarkeit des Entscheids, ohne dies näher zu prä- zisieren und sich mit den Erwägungen auseinanderzusetzen. Dieses Vorgehen erfülle die minimalen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung einer Verwaltungs- gerichtsbeschwerde offenkundig nicht. Auf die Beschwerde könne diesbezüglich somit nicht eingetreten werden. 4.1.1 Das Gericht kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken und muss die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten überprüfen (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer demnach die Rügen, die er geltend machen will, in der Beschwerde vollständig und genau anzugeben. Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch sachbezogen sein und er- kennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzt ist (vgl. BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Eine appellatorische Kritik genügt nicht. Es reicht nicht aus, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den angefochtenen Ent- scheid als «ausserordentlich hart» beziehungsweise «rechtswidrig» oder die Argumen- tation der Vorinstanz als «falsch» zu bezeichnen oder zu erklären, er sei «nicht einver- standen». Appellatorisch ist auch die Kritik, das angefochtene Urteil sei «nicht nachvoll-
- 8 - ziehbar, ungerecht oder unverständlich» vgl. Laurent Merz, in: Marcel Alexander Nig- gli/Peter Uebersax/ Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, N. 53 zu Art. 42). 4.1.2 Vorliegend erklärt die Beschwerdeführerin nur, dass sie enttäuscht sei, in welcher Art und Weise in der Plangenehmigung auf ihre Einsprache eingegangen werde. Sie hätte im Mindesten eine nachvollziehbare Begründung zu den Einsprachepunkten Gamsaeinmündung und Überlaufkante erwartet. Der Ablehnung fehle eine Begründung, welche von ihr klar nachvollzogen werden könne. Die Begründung der Beschwerdefüh- rerin, wonach eine nachvollziehbare Begründung fehle, ohne genauer auf den angefoch- tenen Entscheid einzugehen, reicht nicht aus, um darzulegen, warum der Entscheid rechtlich falsch sei. Auf die Rüge kann demnach nicht eingetreten werden. Eintretenden- falls wäre sie aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen. 4.2 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Er dient einerseits der Sachauf- klärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Ge- hörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Ulrich Häfelin/Georg Mül-ler/Felix Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher aus- drücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Be- gründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Ent- scheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen
- 9 - Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bun- desgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so kön- nen Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Eh- renzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. 4.3 In Ziffer 7.4.13.3 des angefochtenen Entscheids setzte sich die Vorinstanz mit der Forderung der Beschwerdeführerin, den nordseitigen Rhonedamm in Bezug auf die Höhe gemäss dem genehmigten Projekt des Jahres 2008 und das Freibord unterhalb der Gamsaeinmündung zu gewähren, auseinander. Sie legte dar, dass durch die ge- plante Flussaufweitung die Wasserstände tiefer seien, was zu einem höheren Schutz bei gleichem Schutzziel führe. Das Freibord im Bereich des überströmbaren Damms müsse weggelassen werden, da nur so sichergestellt werden könne, dass dieser bei einem Hochwasser, welches grösser als das EHQ (tausendjährliches Hochwasser) sei, korrekt funktioniere. Damit werde sichergestellt, dass auch bei Abflüssen, welche grös- ser als ein EHQ seien, der Bemessungsabfluss in der Rhone abgeleitet und nur die Dif- ferenz, welche das EHQ übersteige, in die Ebene ausgeleitet werde. Dank dem über- strömbaren Damm könne bei Abflüssen grösser als ein EHQ ein Dammbruch im Bereich der PM Visp vermieden und damit der Schutz massiv verbessert werden. Damit legte die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen ihres Entscheids nachvoll- ziehbar dar. Für die Beschwerdeführerin war erkennbar, weshalb die Vorinstanz das Projekt nicht nach den genehmigten Plänen aus dem Jahre 2008 umsetzen wollte und eine Projektänderung beschlossen hatte. Es war ihr möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet. 4.4 Die Forderung der Beschwerdeführerin, der Bereich Gamsaeinmündung sei auf Ba- sis des im Jahre 2008 genehmigten Projektes auszuführen, behandelte die Vorinstanz in Ziffer 7.4.13.4. Darin legte sie dar, dass der überströmbare Damm bereits als solcher mit Staatsratsentscheid vom 25. Juni 2008 rechtskräftig genehmigt worden sei. Die von der Einsprecherin vorgebrachte Neugestaltung betreffe insbesondere geometrische An- passungen, die einerseits den Anschluss an die neu geplante, durchgehende Flussauf- weitung sicherstellen und andererseits einen sanfteren Übergang in Richtung Camping
- 10 - ermöglichen würden. Dass hierdurch eine Verringerung des Hochwasserschutzes be- wirkt und das Schutzziel EHQ nicht mehr gewährleistet werde, könne weder aufgrund der Akten noch der Ausführungen der Einsprecherin nachvollzogen werden. Vielmehr seien die vorliegenden Projektanpassungen gerade nötig, um den Hochwasserschutz zu erhöhen und das angestrebte Schutzziel zu erreichen. Die Begründung der Vorinstanz führt die wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar auf, weshalb sie den Entscheid traf, den Bereich der Gamsaeinmündung zu ändern und nicht wie von der Beschwerdeführerin gefordert, nach dem im Jahre 2008 genehmigten Projekt zu realisieren. Es war der Beschwerdeführerin möglich, die Gründe für die Ab- weisung ihrer Einsprache zu erkennen und den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet.
5. Die Beschwerdeführerin verlangt, die Überlaufkante gemäss den im Jahre 2008 ge- nehmigten Plänen auszuführen. Die Projektänderung sei offensichtlich und daher for- dere sie, dass diese auch in der vorliegenden Plangenehmigung neu zu beurteilen und zu genehmigen sei. Ebenso sei das Freibord entlang des nördlichen Damms zwischen der Gamsaeinmündung und der blauen Brücke zu gewährleisten, d.h. der Damm sei auf dieser Länge um 50 cm anzuheben. 5.1 Die Vorinstanz entgegnete, der überströmbare Damm sei als solcher bereits mit Staatsratsentscheid vom 25. Juni 2008 genehmigt worden. Die nun vorgenommenen geometrischen Anpassungen dienten insbesondere der Sicherstellung des Anschlusses an die neue, durchgehende Flussaufweitung und würden einen sanfteren Übergang in Richtung Camping gewährleisten. Dass hierdurch eine Verringerung des Hochwasser- schutzes bewirkt werde, könne weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Ausführun- gen der Beschwerdeführerin nachvollzogen werden. Die vorgenommenen geometri- schen Anpassungen des überströmbaren Damms seien in den Plänen der Projektan- passung 2014 enthalten. Diese seien aufgrund der durchgehenden Flussaufweitung nö- tig geworden. Die Schutzziele würden mit den geometrischen Anpassungen beibehalten. Eine Erhöhung des Dammes um 50 cm komme nicht in Frage, da mit einem breiteren Flussbett ein niedrigerer Wasserstand einhergehe. Dies erlaube eine geringere Höhe der Rhonedämme, was wiederum eine erhöhte Stabilität der Dämme bedeute und das Restrisiko (Dammbruch) minimiere. 5.2 Auf den aufgelegten Plänen, insbesondere den Plänen Nr. 15 und Nr. 14 des Was- serbauprojekts, sind sowohl der 2008 genehmigte überströmbare Damm als auch der
- 11 - nun angepasste überströmbare Damm des Auflageprojekts ersichtlich. Dass die geo- metrische Anpassungen Änderungen darstellen ist unbestritten. Es versteht sich von selbst, dass Anpassungen mit Änderungen am Projekt gleichbedeutend sind, was nicht per se unzulässig ist. Die Änderungen wurden anhand der Pläne aufgezeigt und sind öffentlich aufgelegen. Im angefochtenen Entscheid legt die Vorinstanz in Ziffer 7.2.3 nachvollziehbar dar, weshalb einerseits überhaupt ein überströmbarer Damm als sol- ches notwendig ist und zum anderen weshalb nun die geometrischen Anpassungen ge- tätigt wurden. Schliesslich gilt es zu erwähnen, dass der überströmbare Damm als sol- ches bereits im Jahre 2008 genehmigt worden ist. Die Vorinstanz zeigte in ihrem Ent- scheid in Ziffer 7.2.3 nachvollziehbar und schlüssig auf, dass der überströmbare Damm die nachfolgenden nicht überströmbaren Dammabschnitte vor einer Überlastung schützt und so sichergestellt wird, dass die Rhone das Wasser sicher abführen kann und dass das wenige, darüberhinausgehende Wasser in die Ebene abgeleitet wird. So kann das Risiko eines Dammbruchs mit verheerenden Konsequenzen verringert werden. Die Be- schwerdeführerin selber legt hingegen nicht substantiiert dar, warum der überströmbare Damm bzw. das fehlende Freibord den Hochwasserschutz verringern soll. Die Rüge ist damit als unbegründet abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich des Vernetzungskanals zwischen dem Biotop und dem Laldnerkanal seien falsch, wonach dieser nur mit überschüssigem Wasser gespiesen werde und von ihm entsprechend keine Hochwassergefahr ausgehe und der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt werde. Eingereichte Fotos würden zeigen, dass das Biotop gleichzeitig zusammen mit dem Wasser, das sich auf den nicht versiegelten Flächen von Osten her angesammelt habe, einen See gebildet habe. Dabei sei zu erkennen, dass es, wie im Januar 2018, zu einer Überschwemmung gekommen sei. Der projektierte Vernetzungskanal münde ca. 150 m weiter westlich in den Brigerbadnerkanal, womit sich die Hochwassersituation le- diglich verlagere. Der Nutzen des ökologischen Vernetzungskanals sei damit nicht nach- gewiesen. Dieser stelle eine Gefährdung bzw. Verschlechterung des Hochwasserschut- zes dar, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. 6.1 Die Vorinstanz bringt vor, die entsprechende Rüge betreffend den Vernetzungska- nal habe die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vor dem Staatsrat nicht vor- gebracht. Indem sie diese nun erstmals vorbringe, schenke sie dem Devolutiveffekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu wenig Beachtung. Der Devolutiveffekt bewirke, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetze. Allein der
- 12 - Rechtsmittelentscheid sei Gegenstand des anschliessenden oberinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens. Deshalb sei nicht die öffentliche Auflage Gegenstand des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens vor Kantonsgericht, sondern vielmehr der angefochtene Entscheid. Insoweit die Beschwerdeführerin Elemente des Auflagedossiers anfechte, welche sie bis anhin nicht beanstandet habe, sei sie nicht zu hören. Die Beanstandung des Vernetzungskorridors diene auch nicht der Begründung einer der bereits in der Ein- sprache vorgebrachten Rügen. Insofern handle es sich auch nicht um neue tatsächliche oder rechtliche Gründe i.S.v. Art. 79 Abs. 3 VVRG, welche grundsätzlich zulässig wären. Es sei vielmehr eine erstmalig vorgebrachte Kritik an einem eigenständigen Element des Auflagedossiers. Diese Rüge hätte demnach im Rahmen der Einsprache erfolgen müs- sen. Auf die Rüge könne somit nicht eingetreten werden. Eintretendenfalls sei die Rüge abzuweisen. Den eingereichten Bildern der Beschwerde- führerin könnten aufgrund der schlechten Qualität kaum stichhaltige Informationen ent- nommen werden. Wenn man davon ausgehe, dass es im Januar 2018 zu Überflutungen gekommen sei, so werde damit unzweifelhaft die heutige Situation hinsichtlich der Prob- leme mit der Abflusskapazität des Kanals wiedergegeben. Es sei nicht ersichtlich, inwie- fern daraus abgeleitet werden könne, dass der neu zu schaffende Vernetzungsgraben die Hochwassersituation verschärfen sollte. 6.2 Bevor die Rüge materiell beurteilt werden kann, ist zu prüfen, ob auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 6.2.1 Im Grundsatz lassen sich Einsprachen mit und solche ohne Rechtsmittelfunktion unterscheiden. Die Einsprache mit Rechtsmittelfunktion hat die verfügende Behörde wie ein Rechtsmittel zu behandeln. Die Behörde schliesst dabei das Verfahren ab, indem sie eine neue Verfügung erlässt, welche die ursprüngliche ersetzt. Hingegen führt eine Ein- sprache ohne Rechtsmittelfunktion nicht zu einer neuen Verfügung. Vielmehr ist sie – insbesondere in Bewilligungsverfahren – ein Instrument zur Entscheidungshilfe, um überhaupt erst eine Verfügung erlassen zu können. Der praktisch wichtigste Anwen- dungsbereich der Einsprachen ohne Rechtsmittelfunktion betrifft das Auflage- und Ein- spracheverfahren für Bauvorhaben. Vorschriften und Pläne werden erst mit der Geneh- migung verbindlich. Im Genehmigungsverfahren können die Planinhalte noch Änderun- gen erfahren. Da sich die Einsprache somit nicht gegen verbindliche Anordnungen rich- tet, wird ihr auch im Raumplanungsrecht zumeist keine Rechtsmittelfunktion beigemes- sen (vgl. Michel Daum in: Ruth Herzog/Michel Daum, (Hrsg) Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 1 und N. 4 zu Art. 53). Der Entscheid über die Einsprache kann danach mit einem ordentlichen Rechtsmittel
- 13 - angefochten werden. Im Rechtsmittelverfahren können in der Sache dann grundsätzlich auch andere Begehren gestellt werden als in der Einsprache. Den Streitgegenstand be- zeichnet die opponierende Partei erst mit ihren Anträgen im ordentlichen Rechtsmittel- verfahren (vgl. Michel Daum, a.a.O., N. 5 zu Art. 55). 6.2.2 Im vorliegenden Verfahren handelte es sich bei der Einsprache der Beschwerde- führerin um eine solche ohne Rechtsmittelfunktion. Sie erhob Einsprache gegen das Auflageprojekt, welches noch nicht genehmigt wurde, und nicht gegen einen anfechtba- ren Entscheid als solches. Im Rahmen des Genehmigungsverfahren haben die Planin- halte noch Änderungen erfahren, die unter anderem auch aus den Einsprachen resul- tierten. Erst danach hat die Vorinstanz die Plangenehmigungsverfügung erlassen. Der Beschwerdeführerin war es ohne weiteres erlaubt, im Rahmen der Verwaltungsgerichts- beschwerde auch Rügen gegen den Plangenehmigungsentscheid vorzubringen, mit der sie sich in ihrer Einsprache noch nicht befasst hatte. Entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz ist damit auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzutreten. 6.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Vernetzungskanal die Hochwasserge- fahr lediglich verlagere und den Hochwasserschutz sogar verschlechtere. Dies belegt sie mit eingereichten Bildern, auf denen überschwemmte Landteile zu sehen sind, wel- che die momentane Situation zeigen. Aus ihnen erschliesst sich nicht, dass ein Vernet- zungskanal die Situation noch verschärfen sollte. Die Beschwerdeführerin unterlässt es zudem, substantiiert darzulegen und zu begründen, inwiefern der Vernetzungskanal den Hochwasserschutz verschlechtere. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist damit als un- begründet abzuweisen.
7. Des Weiteren fordert die Beschwerdeführerin, dass die Zuständigkeit für die Unter- haltsarbeiten nicht auf die Gemeinden abgewälzt werde. Die Verantwortung, Koordina- tion und Ausführung des Unterhalts am neu geschaffenen Rhoneprofil müsse zwingend in der Kompetenz des Kantons Wallis bleiben. Der Staatsratsentscheid schaffe keine Klarheiten bezüglich der Unterhaltsarbeiten und es fehlten diesbezüglich klare Formu- lierungen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute. 7.1 Die Vorinstanz entgegnet dem, dass die Frage des Unterhalts gesetzlich klar gere- gelt sei. Die Übertragung des Unterhalts und die dazugehörigen Modalitäten würden da- bei in einem Entscheid des Staatsrats oder des Departements im Rahmen ihrer Finanz- kompetenz geregelt, aber nicht im Rahmen der Plangenehmigung des Wasserbaupro- jekts. Bereits mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 habe der Staatsrat von der gesetz-
- 14 - lichen Möglichkeit der Kompetenzübertragung Gebrauch gemacht. Insofern sei eine Un- terhaltsübertragung nicht Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werde die Zuständigkeit für die Unter- haltsarbeiten nicht im angefochtenen Entscheid auf die Gemeinde übertragen. Die Be- schwerde sei somit auch in dieser Hinsicht unbegründet und entsprechend abzuweisen. 7.2 Der Unterhalt der Rhone obliegt grundsätzlich dem Kanton (Art. 9 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2013 [SGS/VS 721.1; kWBG]). Gemäss Art. 9 Abs. 2 kWBG i.V.m. Art. 11 der Verordnung über den Wasserbau vom 5. Dezem- ber 2007 (SGS/VS 721.100; kWBV) kann der Kanton gewisse Aufgaben für den Unter- halt der kantonalen Gewässer an die Gemeinden übertragen oder Dritte damit beauftra- gen. Nach Abzug eventueller Beteiligungen Dritter beteiligen sich die Gemeinden mit einem Beitrag von 30 Prozent am Unterhalt der auf ihrem Gebiet befindlichen kantonalen Gewässer (Art. 46 Abs. 1 lit. b kWBG). Die Modalitäten betreffend die Übertragung des Unterhalts der kantonalen Gewässer werden nach Art. 11 Abs. 5 kWBV in einem Ent- scheid des Staatsrats oder des Departements im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen ge- regelt. Insofern ist diese Frage, ob die Übertragung der Unterhaltsarbeiten zu Recht er- folgte, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Aus diesem Grund war der Staatsrat denn auch nicht zu klaren Formulierungen in der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung betreffend den Unterhalt verpflichtet. Der Staatsrat hat demnach das rechtliche Gehör nicht verletzt und die Rüge ist als unbegründet abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es sei unhaltbar, dass im Einspracheentscheid die Gesamtbetrachtung der Auswirkungen dieser wesentlich abgeänderten Massnah- men für die Nutzung, Um- oder Auszonungen, Beschränkungen oder Rückbau von Bauzonen, Versicherungsangelegenheiten, Hochwasserentlastungskorridore, Abfluss- konzepte, Auswirkungen auf das Grundwasser, Schutz der Bau- und Landwirtschaftszo- nen sowie der Industrieanlagen der B _________ AG und A _________ AG nicht be- handelt worden seien. Allfällige Kompensationsmassnahmen der Fruchtfolgeflächen würden im vorliegenden Projekt ebenfalls nicht behandelt. Sie sei nicht bereit, diese Fruchtfolgeflächen zu kompensieren. 8.1 Die Vorinstanz bestreitet, sich nicht mit den genannten Punkten befasst zu haben. Im angefochtenen Entscheid sei sie sowohl auf die Punkte Versicherungsfragen, Nut- zungseinschränkung, Beschränkung der baulichen Nutzung, Schutz der Bau-, Landwirt- schafts- und Industriezonen als auch auf die Punkte Grundwasser und Fruchtfolgeflä- chen eingegangen.
- 15 - 8.2 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Vo- rinstanz hat sich in Ziffer 7.2.4 des angefochtenen Entscheids zu den Versicherungsan- gelegenheiten geäussert. Demnach würden ihnen aufgrund dessen, dass die Parzellen bis zu einem Extremhochwasser geschützt werden, was einem 1000-jährlichen Hoch- wasser entspricht, keine versicherungstechnischen Nachteile erwachsen. Wie die Vo- rinstanz korrekt argumentiert, ergibt sich daraus selbstredend, dass eine solche Verbes- serung des Hochwasserschutzes nicht zu einer Verschlechterung hinsichtlich der bauli- chen Nutzung führt. In Ziffer 7.2.1 äusserte sich die Vorinstanz zum Schutz der Bau-, Landwirtschafts- und der Industriezonen. Sie führt aus, dass in einem Ereignisfall ohne die geplanten Massnahmen die gesamte rechte Uferseite bis zur B _________ überflu- tet werden könnte. Im Einklang mit den Richtlinien des Bundes würden geschlossene Siedlungsgebiete, wichtige Infrastrukturanlagen und Verkehrswege von nationaler Be- deutung (SBB/NEAT, A9) im Rahmen des Rhoneprojekts einheitlich bis zu einem hun- dertjährlichen Hochwasser (HQ100) geschützt. Die ganze Talebene werde bis zu einem HQ100 geschützt, ebenso die Landwirtschaft, welche lediglich ein Schutzdefizit von HQ30 (30-jähriges Hochwasser) aufweise. Der Schutz der B _________ und der A _________ sei im Einzelfall zu bestimmen und sei auf ein EHQ festgelegt worden. Zu den Grundwasserauswirkungen äusserte sich die Vorinstanz sowohl in Ziffer 7.2.5 als auch in Ziffer 7.4.9.4. Demnach sei das Grundwasser mit geeigneten Massnahmen zu überwachen. Was die Beschwerdeführerin mit den Punkten «Hochwasserentlastungs- korridore und Abflusskonzepte» meint, erschliesst sich dem Gericht nicht, da in der Plan- genehmigungsverfügung klar aufgezeigt wird, wie die geplanten Massnahmen die Hoch- wassersituation entlasten und wie sich der Abfluss der Rhone danach gestalten soll. Es kann nicht die Rede davon sein, die Vorinstanz habe diese Punkte nicht behandelt, wenn die Plangenehmigungsverfügung doch gerade genau dieses Thema betrifft. Was die Be- handlung der Punkte Um- und Auszonung betrifft, ist klar festzuhalten, dass Aus- und Umzonungen von Parzellen eines separaten Verfahrens bedürfen und diese nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die von den geplanten Massnahmen be- troffenen Parzellen wurden entweder enteignet oder gütlich erworben. Schliesslich wurde im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 7.4.13.3 festgehalten, dass die Kompen- sation der Fruchtfolgeflächen nicht abschnittsweise, sondern mit dem Bund auf Stufe Gesamtprojekt (GP-R3) behandelt werde. Die Vorinstanz hat damit die Auswirkungen der Massnahmen im Entscheid entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin behan- delt. Ihre diesbezügliche Rüge ist damit als unbegründet abzuweisen.
9. Die Beschwerdeführerin weist schliesslich darauf hin, dass bei solchen Grossprojek- ten die Koordinationspflicht heute anerkannt sei. Behörden, welche raumwirksam tätig
- 16 - würden, was vorliegend der Fall sei, treffe eine Abwägungspflicht. Das Raumplanungs- gesetz verpflichte die Kantone zu einer Leitbehörde. Die Beschwerdeführerin legt aber nicht dar, dass die Koordinationspflicht verletzt worden und der Entscheid rechtlich falsch sei. Dennoch wird zum Koordinationsgebot Nachfolgendes ausgeführt. 9.1 Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, verlangt das Koordinationsgebot (Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; [RPG, SR 700]), dass die für die Errichtung einer Baute erforderlichen Verfügungen materiell und soweit möglich formell koordiniert ergehen (Abs. 1-3). Formelle Koordination bedeutet, dass wenn bei der Beurteilung koordinationsbedürftiger Rechtsfragen verschiedene erst- instanzliche Behörden zuständig sind, diese die Rechtsanwendung in einer Weise ab- stimmen müssen, dass qualitativ ein gleichwertiges Koordinationsergebnis erzielt wird (vgl. BGE 116 Ib 50 E. 4.b; vgl. Arnold Marti in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, N. 3 zu Art. 25a). Gemäss Art. 25a RPG ist eine Behörde zu bezeich- nen, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Abs. 1). 9.2 Vorliegend ist für das Teilprojekt «Verlegung der Erdgasleitung» das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig, wohingegen die Zuständigkeit für die Teilprojekte «Wasser- bau», «Gewässerraum» und «Strassenbau» beim Staatsrat des Kantons Wallis liegt. Vorliegend wurden alle Teilprojekte zeitgleich öffentlich aufgelegt. Wie aus den Akten zu entnehmen ist, fanden Koordinationssitzungen zwischen dem Kanton und dem BFE statt und teilweise wurden Einspracheverhandlungen gemeinsam durchgeführt. Weiter sind die Entscheidentwürfe unter den Behörden ausgetauscht worden, um Widersprüche in den Entscheiden zu vermeiden. Auch der kantonsinternen Koordinationspflicht wurde nachgekommen, indem die kantonalen Teilprojekte miteinander koordiniert, zeitgleich öffentlich aufgelegt und in einem einzigen Entscheid eröffnet wurden. Es steht somit fest, dass die Koordinationsgrundsätze respektiert wurden.
10. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten insgesamt abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kos- tentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend. 10.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
- 17 - Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah- len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest- gesetzt. 10.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf der obsiegenden Behörde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In vorliegendem Fall ist kein Grund ersichtlich, von dieser Regelung abzuweichen, weshalb der Gemeinde keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
- 18 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 5. August 2021